Gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt für die Lieferung von Solarmodulen und deren wesentliche Komponenten sowie Speicher, die für den Betrieb von Photovoltaikanlagen notwendig sind, unter bestimmten Voraussetzungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 0%. Diese Steuervergünstigung greift, wenn die Lieferung an Betreiber erfolgt, die eine Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von privaten Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Einrichtungen des Gemeinwohls betreiben. Zudem darf die installierte Bruttoleistung der Anlage 30 kW (peak) nicht überschreiten. Die Regelung soll den Ausbau erneuerbarer Energien fördern und gilt seit dem 1. Januar 2023.